Winterdienstpflicht für Grundstückseigentümer
Grundstückseigentümer sind in der Winterzeit gefordert. Die Beseitigung von Schnee und Glätte auf den Gehwegen einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege liegt in der Pflicht der Anlieger. Es muss in der für Fußgänger erforderlichen Breite (mind. 1,20 m) geräumt bzw. gestreut werden.
Wenn keine Gehwege vorhanden sind, gelten als solche die Flächen am Rande der Fahrbahn auf einer Breite von 1,20 m. Falls an einer Fahrbahn nur auf einer Seite ein Gehweg vorhanden ist, besteht nur für diese Seite die Räum- und Streupflicht.
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehwegs anzuhäufen. Straßenrinnen und Straßeneinläufe sind freizumachen. Auf keinen Fall darf der Schnee auf die Fahrbahn geschoben werden. Dies kann zu Unfällen führen und ist verboten. Außerdem drückt das Räumfahrzeug den Schnee auf den Gehweg oder in Ihre Einfahrt zurück.
Gemäß der Straßenreinigungssatzung muss in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr der Schnee unmittelbar nach beendetem Schneefall beseitigt werden. Glätte ist in diesem Zeitraum unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr sind Schnee und Glätte bis 8.00 Uhr am folgenden Tag zu entfernen. Sollte der Anlieger diese Pflicht nicht selber wahrnehmen können, z.B. wegen Urlaub, Krankheit etc., dann muss er für eine Vertretung sorgen.
Grundsätzlich sollte Schnee und Eis zunächst mechanisch geräumt werden. Zum Streuen sollten nur abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt eingesetzt werden.
Weitere Informationen finden Sie auch der Straßenreinigungssatzung.