| Ein paar kurze Wintereindrücke gab es ja schon, daher müssen wir uns alle leider wieder mit den
unangenehmen Folgen von Schnee und Eis befassen: dem Räumen und Streuen bei Schnee und Eisglätte.
Denn bei Eis und Schnee sind sowohl die Stadtreinigung, als auch die Anlieger gefordert. Daher möchte
der EVB die Gelegenheit nutzen, um den Anliegern noch einige Tipps zur Winterdienstpflicht zu geben.
Was macht der Fuhrpark der Stadtreinigung?
Die Aufgabe der Stadtreinigung ist das Räumen und Streuen von Fahrbahnen
und öffentlichen Flächen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Dies
geschieht aufgrund eines genau festgelegten Räum- und Streuplanes. In
diesem ist unter anderem die Reihenfolge der zu räumenden Straßen nach
der Dringlichkeit, wie geräumt und gestreut werden muss festgelegt.
Wir bitten hierbei um Verständnis, wenn die Winterdienstfahrzeuge bei
Schneefall nicht an allen Stellen gleichzeitig sein können.
Oft ist es der Stadtreinigung auch nicht möglich, in Wohnstraßen
ausreichend zu räumen, da diese durch parkende Fahrzeuge zugestellt sind.
Wir bitten deshalb darauf zu achten dass die Fahrzeuge auf der Straße so
abgestellt werden, dass die Räum- und Streufahrzeuge gefahrlos passieren
können.
Auch bitten wir um Verständnis, wenn durch das Räumfahrzeug eventuell
von Ihnen bereits freigemachte Parkplatzzufahrten, Zugänge oder ähnliches
wieder zugeräumt werden sollten. Dies ist oft leider nicht anders möglich.
Die Mitarbeiter der Stadtreinigung bemühen sich jedoch, soweit als möglich
rücksichtsvoll zu räumen.
Aufgrund der neusten Rechtssprechung ist die Stadt dazu verpflichtet die Erfüllung der
Winterdienstpflicht zu kontrollieren, dem werden die Mitarbeiter der Stadtverwaltung auch nachkommen.
Was haben die Anlieger zu tun?
Die Beseitigung von Schnee und Glätte auf den Gehwegen einschließlich der gleichzeitig als Radweg
ausgewiesenen Gehwege liegt in der Pflicht der Anlieger. Es muss in der für Fußgänger erforderlichen
Breite (mind. 1,20 m) geräumt bzw. gestreut werden. Wenn keine Gehwege vorhanden sind, gelten als
solche die Flächen am Rande der Fahrbahn auf einer Breite von 1,20m. Falls an einer Fahrbahn nur auf
einer Seite ein Gehweg vorhanden ist, besteht nur für diese Seite die Räum- und Streupflicht.
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehwegs anzuhäufen.
Straßenrinnen und Straßeneinläufe sind freizumachen. Auf keinen Fall darf der Schnee auf die Fahrbahn
geworfen werden. Dies kann zu Unfällen führen und ist verboten. Außerdem drückt das Räumfahrzeug
den Schnee auf den Gehweg oder Ihre Einfahrt zurück.
Gemäß der Straßenreinigungssatzung muss in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr der Schnee unmittelbar
nach beendetem Schneefall beseitigt werden.
Glätte ist in diesem Zeitraum unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr sind
Schnee und Glätte bis 8.00 Uhr am folgenden Tag zu entfernen. Sollte der Anlieger diese Pflicht nicht
selber wahrnehmen können, z.B. wegen Urlaub, Krankheit etc., dann muss er für eine Vertretung sorgen.
Grundsätzlich sollte Schnee und Eis zunächst mechanisch geräumt werden. Zum Streuen sollten nur
abstumpfende Mittel, wie Sand, Splitt oder Asche eingesetzt werden.
Wir haben als Service für Sie diese Informationen in einem ausführlichen und bebilderten Merkzettel zusammengefasst, diesen können Sie sich hier herunterladen und ausdrucken (PDF) .
Weiteres können Sie auch der Straßenreinigungssatzung
entnehmen.
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